Asbestbusters

Technische Regel für Gefahrstoffe 519

TRGS 519: Effektiver Schutz vor den Gefahren asbesthaltiger Materialien

Insbesondere bei unsachgemäßer Demontage und Sanierung asbesthaltiger Materialien können freigesetzte Asbestfasern schwere Erkrankungen verursachen. Davor soll die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) schützen: Sie reglemenentiert den Umgang mit diesem Gefahrenstoff und gewährleistet eine sichere Entsorgung. Die Regelung ist von entscheidender Bedeutung für Dienstleister wie die AsbestBusters GmbH.

Inhalt

Die TRGS 519 dient zum Schutz von Mensch und Umwelt bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten sowie der Abfallbeseitigung. Denn Asbest stellt eine ernsthafte Gesundheitsgefahr dar: Gelangen freigesetzte und mit bloßem Auge meist nicht erkennbare Asbestfasern in die Lunge, kann dies zu schweren Erkrankungen wie Lungenkrebs, Asbestose und Mesotheliom führen.

Als umfassendes Regelwerk für den sicheren Umgang mit Asbest enthält die TRGS 519 detaillierte Anforderungen und Vorgaben für alle relevanten Aspekte – von der Identifizierung und Bewertung asbesthaltiger Materialien über die Demontage und Entsorgung bis hin zur Dokumentation und Nachsorge. Sie umfasst damit sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen und ist für Fachbetriebe wie die AsbestBusters GmbH verpflichtend. Ziel ist es, eine ordnungsgemäße, nicht gesundsheitsgefährdende Abwicklung der Asbestsanierung zu gewährleisten.

Welche asbesthaltigen Materialien darf man privat entsorgen?

Zwar ist es Privatpersonen gemäß TRGS 519 grundsätzlich erlaubt, fest gebundene asbesthaltige Materialien wie Zementplatten, Dachplatten oder Dichtungen in geringen Mengen selbst zu demontieren und zu entsorgen, weil hierbei in der Regel weniger Asbestfasern freigesetzt werden. Allerdings sind strenge Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung, Sicherung des Arbeitsbereichs, Minimierung von Staubentwicklung und ordnungsgemäße Entsorgung zu erfüllen! Privatpersonen unterschätzen die Notwendigkeit dieser Vorgaben oftmals und setzen dadurch ihre Gesundheit aufs Spiel.

Es ist daher in jeden Fall ratsam, zuvor fachkundigen Rat einzuholen. Entsprechend spezialisierte Fachbetriebe können genau beurteilen bzw. darüber informieren, welche Materialien in welchem Umfang selbstständig entfernt werden dürfen und wie dabei sicher vorzugehen ist.

Finger weg von schwach gebundenen Asbestprodukten!

Für sprödes Asbest und schwach gebundene Asbestprodukte wie beispielsweise Dämmplatten und Brandschutzplatten ist die Eigenentsorgung hingegen nicht gestattet. Hier ist das Risiko einer gesundheitlichen Gefährung sehr viel höher! Denn schon bei leichten Stößen können größere Mengen an Asbestfasern in die Luft gelangen und somit potenziell eingeatmet werden.

Hinzu kommt, dass Privatpersonen in der Regel weder über eine ausreichende Sachkunde im Umgang mit Asbest noch über das notwendige Equipment verfügen. Daher muss im Fall schwach gebundener Asbestprodukte zwingend ein zugelassener Fachbetrieb beauftragt werden, der über die erforderliche Expertise und eine professionelle Ausrüstung verfügt.

Diese Vorgaben sind bei der Asbestentsorgung zu befolgen

Um die TRGS 519 zu befolgen, müssen Dienstleister eine Reihe von Maßnahmen ergreifen. So gilt es, die asbesthaltigen Materialien zunächst korrekt zu identifizieren und zu bewerten. Dies vor allem durch Luftmessungen, Probenentnahmen und die Beurteilung der Freisetzungspotenziale. Auf Basis dieser Informationen werden dann passende Schutzmaßnahmen festgelegt wie zum Beispiel:

  • Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
  • Einrichtung von abgeschlossenen Arbeitsbereichen
  • Vermeidung von Staubentwicklung
  • Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen

Zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit legt die TRGS 519 zudem großen Wert auf die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten. Nicht minder wichtig ist die Nachsorge. Hierzu sind im Anschluss an die Sanierung oftmals Nachuntersuchungen erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Asbestfasern mehr in der Umgebung vorhanden sind und dass die Sanierung erfolgreich war.

AsbestBusters: Sanierungsmaßnamen nach TRGS 519

Als erfahrener und verantwortungsbewusster Sanierungsdienstleister führen die AsbestBusters alle entsprechenden Arbeiten gemäß den Vorgaben der TRGS 519 durch. Wir haben ein erfahrenes Team von Fachleuten, die regelmäßig geschult werden und über umfangreiches Wissen im Umgang mit Asbest verfügen. Wir setzen modernste Technologien und Verfahren ein, um eine sichere und effektive Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien zu gewährleisten.

Denn die Gesundheit unserer Kunden und Mitarbeiter sowie der Schutz der Umwelt haben für uns oberste Priorität. Daher achten wir bis ins kleinste Detail auf die korrekte Einhaltung der TRGS 519 und gehen nicht selten auch weit darüber hinaus, um höchste Standards in der Asbestsanierung zu erreichen. Unsere Prozesse und Arbeitsabläufe sind so gestaltet, dass wir die Risiken minimieren und eine kontrollierte und sichere Arbeitsumgebung gewährleisten können.