Novelle der Gefahrstoffverordnung: Das ändert sich bei Asbestsanierungen für Hauseigentümer und Bauherren
Asbest entfernen: Rechtsgrundlage modernisiert
Informationen für Hauseigentümer und Bauherren
Baujahr als Indiz
Für viele Häuser in Deutschland, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, bleibt Asbest ein aktuelles Thema. Denn der einstige „Wunderbaustoff“ stellt bis heute eine ernste Gesundheitsgefahr dar und unterliegt beim Entfernen und Entsorgen strengen gesetzlichen Vorgaben. Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 5. Dezember 2024 wurde die zentrale Rechtsgrundlage des Arbeitsschutzes nun grundlegend modernisiert. Erstmals schafft sie klare und einheitliche Regelungen – insbesondere für Tätigkeiten an asbesthaltigen Baustoffen im Bestand – und betrifft damit auch Hauseigentümer, die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen planen.
Inhalt
- Was ist Asbest – und warum ist der „alte“ Baustoff so gefährlich?
- Die neue GefStoffV: Für einen noch sicheren Umgang mit Asbest
- Diese Pflichten und Entlastungen betreffen Hauseigentümer
- Folgende Asbest-Arbeiten sind jetzt verboten oder eingeschränkt
- Ausblick: Weitere Anpassungen und Verschärfungen in Sicht
- Fazit: Darum sind Fachbetriebe jetzt noch unverzichtbarer
Was ist Asbest – und warum ist der „alte“ Baustoff so gefährlich?
Asbest bezeichnet eine Gruppe natürlich vorkommender, mineralischer Fasern, die einst aufgrund ihrer technischen Vorteile – Hitze- und Chemikalienbeständigkeit, hohe Zugfestigkeit und hervorragende Isolierfähigkeit – als Wunderbaustoff galten. Über Jahrzehnte wurde er in mehr als 3.000 Produkten eingesetzt: etwa in Asbestzementplatten (Eternit), Fußbodenbelägen, Fliesenklebern, Putzen, Spachtelmassen und Dämmungen.
Die Gefahr liegt in den mikroskopisch kleinen Fasern, die beim Bearbeiten oder Altern dieser Materialien freigesetzt werden. Gelangen sie in die Lunge, können sie schwere Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder das unheilbare Mesotheliom (Tumor des Rippenfells) verursachen. Doch trotz des seit 1993 bestehenden Asbest-Verbots schlummert der Stoff noch in Millionen Gebäuden. Laut IG BAU sind allein rund 9,4 Millionen Wohnhäuser, die zwischen 1950 und 1984 gebaut wurden, potenziell betroffen.
Der sachgerechte und sichere Umgang mit Asbest ist in Deutschland insbesondere durch die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) sowie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschrieben. Letztere wurde Ende 2024 überarbeitet und ergänzt. Was das für Hauseigentümer und Bauherren bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
LESETIPP: In welchen Fällen eine Asbestsanierung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfahren Sie unserem Beitrag „Muss Asbest entfernt werden? Es kommt drauf an …“.
Die neue GefStoffV: Für einen noch sicheren Umgang mit Asbest
Die GefStoffV legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Schutzmaßnahmen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien zulässig sind. Sie regelt technische und organisatorische Vorgaben für den Arbeitsschutz und definiert die Qualifikationsanforderungen an das ausführende Personal.
Die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Novelle der GefStoffV schafft nun erstmals einheitliche Vorgaben für Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen im Bestand, etwa bei Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern. Gerade bei kleineren Maßnahmen herrschte bislang Rechtsunsicherheit. Die neue Verordnung schließt diese Lücke und schafft einen verbindlichen Handlungsrahmen – nicht nur für Fachbetriebe, Hauseigentümer und Bauherren, sondern auch für Heimwerker, die sich bei Renovierungsarbeiten oft unwissentlich gesundheitlichen Gefahren aussetzen.
Zentral ist das neu eingeführte Ampelmodell zur Risikobewertung. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Qualifikationen richten sich künftig nach der zu erwartenden Belastung durch freigesetzte Asbestfasern.
Risikobereich Grün (geringe Belastung) – weniger als 10.000 Fasern/m³
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- Erforderliche Qualifikation: Beschäftigte benötigen Grundkenntnisse Asbest; zusätzlich ist eine aufsichtführende Person mit Sachkunde nach TRGS 519 (Anlage 3) zu benennen.
Risikobereich Gelb (mittlere Belastung) – weniger als 100.000 Fasern/m³
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- Erforderliche Qualifikation: Sachkunde nach TRGS 519 (Anlage 3); die Arbeiten dürfen nur durch entsprechend geschultes Personal erfolgen.
Risikobereich Rot (hohe Belastung) – mehr als 100.000 Fasern/m³
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- Erforderliche Qualifikation: Fachunternehmen mit Sachkunde nach TRGS 519 (Anlage 4); zusätzlich ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Zudem erlaubt die Novelle unter strengen Auflagen bestimmte Tätigkeiten, die bisher rechtlich unklar waren – etwa das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigen Putz für Elektroleitungen. Diese sogenannte funktionale Instandhaltung bringt mehr Planungssicherheit für Bauherren und Handwerker.
HINWEIS: Die Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe unterliegt strengen abfallrechtlichen Vorschriften. Asbestabfälle müssen staubdicht in Asbestbags verpackt und ausschließlich über zugelassene Entsorgungsstellen entsorgt werden. Diese Anforderungen variieren lokal und regional.
Diese Pflichten und Entlastungen betreffen Hauseigentümer
Für Hauseigentümer bringt die novellierte GefStoffV wesentliche Änderungen im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, mit sich. Diese Neuerungen definieren klare Pflichten, aber auch Entlastungen, sobald sie Bau- oder Sanierungsarbeiten in Auftrag geben:
Erweiterte Informationspflicht: Hauseigentümer müssen vor Beginn der Arbeiten alle relevanten Angaben zu Baujahr, bekannten Schadstoffbelastungen und asbestrelevanten Baumerkmalen schriftlich oder elektronisch an den beauftragten Fachbetrieb übermitteln. Die Angabe des Baujahrs ist verpflichtend, da sie den Zeitraum möglicher Asbestverwendung bestimmt. Bei Gebäuden aus der Übergangszeit zwischen November 1993 und 1996 gilt der Baubeginn. Diese Informationspflicht bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach dem Ampelmodell und ermöglicht eine sachgerechte Schutzplanung sowie rechtssichere Entsorgung.
Entlastung bei der Gefährdungsbeurteilung und Verantwortungsteilung: Durch die GefStoffV-Novelle entfällt für Hauseigentümer die Pflicht zur eigenständigen Gefährdungsbeurteilung. Diese liegt nun vollständig in der Verantwortung des Fachbetriebs, der die übermittelten Angaben auf Plausibilität prüfen und das Baujahr entsprechend berücksichtigen muss. Dennoch bleibt die Haftung bestehen, wenn ein Eigentümer bewusst unvollständige oder falsche Informationen zurückhält, die für die Plausibilitätsprüfung relevant gewesen wären. Die Beauftragung eines zertifizierten Fachbetriebs bringt somit nicht nur mehr Sicherheit, sondern auch Planbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Rechtliche Abgrenzung: Die GefStoffV regelt in erster Linie den Arbeitsschutz und betrifft Privatpersonen bei Eigenleistungen am selbstbewohnten Eigentum nicht unmittelbar, sondern nur im Falle der Auftragsvergabe an ein Fachunternehmen. Unabhängig davon gelten jedoch die Verbote der Chemikalien-Verbotsverordnung sowie die strengen Entsorgungsvorschriften des Abfallrechts uneingeschränkt. Diese primär prozedurale Entlastung bedeutet also keine vollständige Haftungsübertragung.
Es wird dringend davon abgeraten, eigenständig bzw. „privat“ Arbeiten an asbestverdächtigen Materialien vorzunehmen – nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch weil Verstöße gegen geltende Vorschriften empfindliche Strafen nach sich ziehen können.
INFO: Privatpersonen dürfen nur kleine Mengen festgebundenen Asbest unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorkehrungen eigenhändig entfernen und entsorgen. Allerdings gehen Laien dabei potenzielle Risiken ein. Mehr dazu im Beitrag „Asbest privat entsorgen: Was Sie wissen müssen!“.
Folgende Asbest-Arbeiten sind jetzt verboten oder eingeschränkt
Daneben wurden auch bestehende Verbote präzisiert und verschärft, so dass für Hauseigentümer manche langjährige Praxisweisen nun rechtswidrig sind:
Verschärftes Überdeckungsverbot: Das Überdeckungsverbot wurde wesentlich präzisiert und ausgeweitet. Es ist nun explizit untersagt, asbesthaltige Bauteile – etwa alte Dach- oder Fassadenplatten, Wand- und Deckenverkleidungen aus Asbestzement oder asbesthaltige Bodenbeläge – einfach zu überbauen, zu überdecken oder einzukapseln. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Platten oder größere Flächen handelt. Eine fachgerechte Entfernung durch einen zertifizierten Fachbetrieb ist in der Regel zwingend erforderlich. Diese Maßnahme soll verhindern, dass asbesthaltige Materialien auch nach Sanierungsarbeiten unbemerkt im Gebäude verbleiben und somit später zur Gefahrenquelle werden.
Eingeschränkte Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten: Selbst scheinbar harmlose Tätigkeiten wie das Reinigen, Streichen oder Beschichten von Asbestzementflächen (z. B. auf alten Dächern oder Fassaden) unterliegen nun erheblich strengeren Auflagen. Arbeiten an nicht vollflächig beschichteten oder stark verwitterten Asbestzementoberflächen, bei denen mit Faserfreisetzung zu rechnen ist, sind grundsätzlich untersagt. Auch für noch zulässige Beschichtungsarbeiten gelten verschärfte Schutzmaßnahmen, die oft nur von Fachbetrieben mit entsprechender Ausstattung umgesetzt werden können.
Ausblick: Weitere Anpassungen und Verschärfungen in Sicht
Die aktuelle Novelle der GefStoffV ist nur ein Zwischenschritt. Gleichwohl muss Deutschland bis Dezember 2025 die neue, verschärfte EU-Asbestrichtlinie (RL 2023/2668) in nationales Recht umsetzen. Es ist daher mit weiteren Anpassungen und voraussichtlichen Verschärfungen zu rechnen.
Konkret wird erwartet, dass die Grenzwerte für Asbestfaser-Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz gesenkt werden. Die Diskussion auf EU-Ebene zielt auf eine deutliche Absenkung des derzeit in Deutschland geltenden Grenzwertes ab, um dem verstärkten Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Mit der Umsetzung der Richtlinie geht voraussichtlich auch eine Anpassung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere der TRGS 519, einher.
Das bedeutet für Hauseigentümer und Bauherren:
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- Zukunftssicher planen: Bei Sanierungen sollten heute bereits Techniken und Schutzmaßnahmen gewählt werden, die nicht nur aktuellen, sondern auch zukünftig zu erwartenden strengeren Grenzwerten standhalten.
- Auf Expertise setzen: Die dynamische Rechtsentwicklung macht die Beauftragung zertifizierter Fachbetriebe besonders wichtig. Diese verfügen über Kenntnisse des aktuellen Rechtsstands und können Maßnahmen so planen und umsetzen, dass sie auch künftigen Anforderungen gerecht werden.
LESETIPP: Weitere, allgemeine Informationen, Hinweise und Tipps zum Thema Asbest bietet unser Beitrag „Asbestsanierung in Haus oder Wohnung: Was bedeutet das für Eigentümer und Bewohner?“.
Fazit: Darum sind Fachbetriebe jetzt noch unverzichtbarer
Die Novelle der GefStoffV schafft mehr Klarheit, Sicherheit und Verlässlichkeit für Hauseigentümer, Bauherren und Unternehmen. Dabei zeigen die neuen Regelungen deutlich: Eine professionelle Asbestsanierung ist nur durch die Beauftragung von entsprechend qualifizierten Fachbetrieben gewährleistet. Denn diese verfügen über die notwendige Sachkunde, um Gefährdungsbeurteilungen nach dem neuen Ampelmodell korrekt durchzuführen, geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen und eine rechtssichere Entsorgung sicherzustellen.
Fachbetriebe wie AsbestBusters GmbH in Willich, NRW, unterstützen Sie dabei, Risiken und Haftungsprobleme zu vermeiden, entwickeln rechtskonforme Konzepte und sorgen für eine zuverlässige Umsetzung – von der Beratung über den Asbest-Test und die fachkundige Demontage bis hin zur abschließenden Entsorgung und Freimessung.
