Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2019


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER ASBESTBUSTERS GMBH


Inhalt:

1. Geltungsbereich
2. Angebot und Vertragsschluss
3. Preise, Preisanpassung, Leistungsumfang
4. Sicherheitsleistung, Eigentumsvorbehalt
5. Abnahme, Zahlung
6. Leistungszeit
7. Versand, Kosten, Gefahrtragung
8. Haftungsausschluss bzw. -begrenzung
9. Verzug, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung, höhere Gewalt
10. Entsorgung
11. Reinigungen, Montagen
12. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
13. Datenschutz, Geheimhaltung
14. Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen, Schlussbestimmungen


1. Geltungsbereich


(1) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht
nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn der
Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers als angenommen.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen
wird hiermit widersprochen.


(2) Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind
nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.


2. Angebot und Vertragsschluss


(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und
Vereinbarungen, schriftlicher oder mündlicher Art, werden erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Lieferung/Leistung verbindlich. In
letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.


(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und
Nebenabreden.

(3) Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige
Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen
oder im Angebot des Auftragnehmers und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind
unverbindlich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche vom
Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.


(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der
Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der
Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Auftraggeber nicht
unzumutbar ist.


3. Preise, Preisanpassung, Leistungsumfang


(1) Vom Auftragnehmer genannte Preise gelten sofern schriftlich nichts anderes vereinbart
für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang.


(2) Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Erfahren diese, insbesondere die Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten, bis zur Lieferung
bzw. Leistung eine Änderung oder erfolgen Lieferung oder Leistung später als 3 Monate
nach Vertragsabschluss, behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung
vor.


(3) Soweit bei Vertragsabschluss kein Preis für die zu liefernde Ware oder die zu
erbringende Leistung beziffert wird, erfolgt die Lieferung und Leistung zu den am Tage der
Lieferung oder Leistung für die gelieferten Mengen oder erbrachten Leistungen allgemein
gültigen Listenpreisen des Auftragnehmers.


(4) Kostenvoranschläge sind unverbindlich.


(5) Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig
werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht ein.


(6) Alle Preise des Auftragnehmers verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


(7) Die Leistung/Lieferung erfolgt in der Weise, dass die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen des Auftragnehmers befolgt werden müssen, keine Änderungen an
dem Verkaufsprodukt vorgenommen, keine Teile ausgewechselt, keine
Verbrauchsmaterialien verwendet werden dürfen, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen und ähnliches.


(8) Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils mit dem Aufstellen des zur Befüllung
bestimmten Behälters. Er wird fällig mit der Entleerung desselben.


(9) Transport und Frachtkosten sowie ähnliche Sonderleistungen des Auftragnehmers
werden vom Auftraggeber gesondert vergütet.

(10) Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Grund und ein
etwaiger Vermögensverfall des Auftraggebers berechtigten den Auftragnehmer, den
Leistungspreis abzüglich der ersparten Aufwendungen geltend zu machen. Die ersparten
Aufwendungen werden pauschal mit 60 % des Leistungspreises berechnet.
Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadensersatz,
bleiben unberührt.


4. Sicherheitsleistung, Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig
zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, von dem Auftraggeber Sicherheit
in Form einer schriftlichen unwiderruflichen, selbstschuldnerischen, unbefristeten und
unbedingten Bürgschaft auf erste Anforderung eines im Geltungsbereich des
Grundgesetzes zum Geschäftsbetrieb niedergelassenen Kreditinstituts oder eines
Kreditversicherers zu fordern.


(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des
Auftragnehmers dessen Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
Auftragnehmer, jedoch ohne Verpflichtung des Auftragnehmers.


(3) Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers (Vorbehaltungsware) an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Auftragnehmer übergeht.


(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum
des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, um
diesem die Gelegenheit zur Interventionsklage gemäß § 771 ZPO zu geben.


(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt,
sofern nicht ausdrücklich anders erklärt, kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus auch an allen vom ihm zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Betriebsanweisungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen
Unterlagen Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor. Auf Verlangen des
Auftragnehmers, spätestens jedoch bei Beendigung der Vertragsbeziehung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, hat der Auftraggeber die überlassenen Unterlagen dem
Auftragnehmer unverzüglich vollständig auszuhändigen.


5. Abnahme, Zahlung


(1) Eine vom Auftragnehmer erteilte Rechnung gilt, falls bisher keine Abnahme an Ort und
Stelle stattgefunden hat, als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die vom
Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten sind nach Ihrer Beendigung vom Auftraggeber
sofort zu untersuchen und innerhalb von 1 Woche ab Rechnungsdatum abzunehmen.
Etwaige Beanstandungen sind nach der Untersuchung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme binnen 1 Woche
ab Rechnungsdatum nicht nach, gilt die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß
erbracht und abgenommen. Dies gilt auch für von dem Auftragnehmer erbrachte
Teilleistungen.


(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort fällig
und ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang
des vollständigen Betrages bei dem Auftragnehmer zu dessen vorbehaltsloser Verfügung
an.


(3) Eine Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers
und erfolgt auch dann lediglich erfüllungshalber. Sämtliche hieraus resultierende Kosten
trägt der Auftraggeber. Bei einer Rechnungsregulierung durch Scheck ist für die
Rechtzeitigkeit die Einlösung des Schecks maßgebend.


(4) Bei länger dauernden Montagen/Arbeiten ist der Auftragnehmer zur Erteilung von
Zwischenrechnungen berechtigt.


(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch entgegen anders lautender Bestimmungen
des Auftraggebers – Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld des Auftraggebers
anzurechnen. Soweit dem Auftragnehmer bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist
der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Über diese Anrechnung der Zahlungen
informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.


(6) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten bzw. vom Auftragnehmer
anerkannten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.


(7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist nur zulässig,
soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird,
unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif ist.

(8) Soweit zur Rechnungslegung ein vom Auftraggeber gegengezeichneter Nachweis
erforderlich ist, kann die Rechnungslegung dennoch erfolgen, wenn ein
Zeichnungsberechtigter innerhalb einer Zeitspanne von zehn Minuten nach dem
Entleerungsvorgang nicht erreichbar gewesen ist.


(9) Für die Rechnungslegung sind die vom Auftragnehmer festgestellten Gewichte und
Stückzahlen maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen
berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Rechnung.


6. Leistungszeit


(1) Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sowie Fertigstellungsfristen/-termine bedürfen
der Schriftform. Sie gelten, sofern sie nicht ausdrücklich fest vereinbart und so bezeichnet
worden sind, als annähernd und unverbindlich.


(2) Die Lieferung/Leistung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.


(3) Hat der Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer
notwendige Voraussetzungen zu schaffen oder Mitwirkungshandlungen vorzunehmen,
zum Beispiel Aufklärung über technische Einzelheiten zu geben oder eine vereinbarte
Zahlung zu leisten, so beginnt die Lieferzeit oder Ausführungsfrist erst von dem Zeitpunkt
an zu laufen, in dem der Auftraggeber die Voraussetzungen geschaffen oder die
Mitwirkungshandlungen vollständig erfüllt hat.


(4) Lieferungen/Leistungen vor Ablauf des/r Liefertermins/-frist und Teillieferungen/-
leistungen sind zulässig. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt unter Berücksichtigung
der Interessen des Auftraggebers die Ausführung des Auftrages zu ändern, sofern
technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig
erscheinen lassen.


(5) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungsnettowertes der vom Verzug betroffenen
Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen und Ansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

7. Versand, Kosten, Gefahrtragung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Versand der Ware
„unfrei“. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Versendung.
Die Ware wird auf Wunsch des Auftraggebers und für seine Rechnung und Gefahr
versichert. Bei Versendungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung oder Abholung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Sofern der
Versand oder Transport ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Aufbauarbeiten schuldet der Auftragnehmer nicht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich
anders vereinbart.


8. Haftungsausschluss bzw. -begrenzung


(1) Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, für sämtliche Schäden ausgenommen die Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige
Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Die
Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren
Schaden begrenzt sowie in jedem Falle auf die Leistungen, die der Haftpflichtversicherer
des Auftragnehmers für sich anerkennt. Die jeweiligen Deckungssummen werden dem
Auftraggeber auf Anfrage benannt.


(2) Jede Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer
Anweisung des Auftraggebers und/oder auf von diesem gestellten Arbeitskräften oder
Arbeitsmittel (Reinigungsmaterial, Geräte, etc.) zurückzuführen ist, sowie für Schäden, die
durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration der dem Auftragnehmer angedienten
Reststoffe entstehen.


(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn.


(4) Der Auftraggeber garantiert die Zusammensetzung der übergebenen Stoffe auf Basis
seiner Beschreibung. Bei Abweichungen trägt er alle im Zusammenhang mit der
Übernahme aufgewandten Kosten einschließlich der Kosten des Rücktransportes. Der
Auftraggeber haftet weiter für alle Schäden einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund
öffentlichrechtlicher Vorschriften die dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen
dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht der garantierten Qualität
entsprechen oder angeliefert wurden. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen daraus entstehenden Ansprüchen
frei.

9. Verzug, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung, höhere Gewalt


(1) Die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen oder Raten begründet gleichzeitig den Verzug,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Darüber hinaus gerät der Auftraggeber durch
Mahnung des Auftragnehmers in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach
den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.


(2) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, berechtigen den Auftragnehmer, alle seine
Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen, noch offen stehende
Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauszahlungen zu erbringen sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Schaden in Rechnung zu
setzen.


(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nacherfüllung oder
Ersatzlieferung zu erfüllen.


(4) Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbildes, insbesondere bei der
Verarbeitung mineralischer Stoffe, stellen nur dann einen Mangel dar, wenn ein
bestimmtes Erscheinungsbild schriftlich vereinbart ist. Ist eine Mängelrüge begründet, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung vorzunehmen oder
die Vergütung angemessen zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird die
Nacherfüllung verweigert oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, so behält der
Auftraggeber sein Recht auf Minderung der Vergütung, auf Schadensersatz und auf
Rücktritt in den vom Gesetz angeordneten Fällen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Die Ansprüche wegen Mängeln
verjähren, soweit Mängel nicht arglistig verschwiegen worden sind, in einem Jahr ab
Abnahme.


(5) Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind jedoch ausgeschlossen.


(6) Bei durch den Auftragnehmer und von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen, die
nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehen, hat der Auftraggeber das
Recht, sich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen. Eine
Lösung vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Auftragnehmers nur
auf einen Teil der Leistung, ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, sich vom Vertrag zu
lösen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn ohne Interesse ist und er dies
nachweist. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, zum Beispiel Ansprüche wegen Verzugsschadens und Ansprüche wegen
Ersatz von Arbeitslöhnen, sind ausgeschlossen.


(7) Bei Bauleistungen kann der Auftraggeber keine Rückgängigmachung verlangen.

(8) Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt,
Änderungen an dem Verkaufsprodukt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und
ähnliches, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber nicht
die Behauptung des Auftragnehmers widerlegt, dass einer der vorgenannten Umstände
den Mangel herbeigeführt hat.


(9) Rügen und Beanstandungen müssen bei dem Auftragnehmer bei äußerlich
erkennbaren Mängeln sofort, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich erhoben werden.


(10) Lehnt der Auftragnehmer eine Mängelrüge als unbegründet ab, müssen die sich
hieraus etwa ergebenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach schriftlich erklärter
Ablehnung des Auftragnehmers gerichtlich geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie
verfallen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Aufgabe des Ablehnungsschreibens zur
Post.


(11) Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers für nicht selbst hergestellte
Teile oder Leistungen entspricht derjenigen seiner jeweiligen Vorlieferanten.


(12) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.


(13) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
a) der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
verweigert,
b) der Auftraggeber behauptete Mängel ohne schriftliche in dringenden Fällen
telegraphische Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben
lässt,
c) die Objekte, deren Bearbeitung beanstandet werden, vor einer Besichtigung durch den
Auftragnehmer in Betrieb genommen worden sind,
d) der Mangel auf Anweisung des Auftraggebers oder auf von diesem gestellte
Arbeitsmittel (Reinigungsmaterial, Gerät etc.) zurückzuführen ist.


(14) Bei Lieferung gebrauchter Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.


(15) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen, gilt eine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche
von einem Jahr, es sei denn, es lägen Bau- oder Baustoffmängel vor.

(16) Höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände wie Verkehrssperren, Rohstoffmangel,
Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Verfügungen und auch vom
Auftraggeber selbst zu vertretende Erschwernisse, soweit sie auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind einerlei, ob sie bei dem
Auftragnehmer oder bei Zulieferanten eintreten hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer,
Leistung, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird die Verzögerung des vereinbarten Liefertermins
aber sobald als möglich dem Auftraggeber anzeigen. Dieser kann vom Auftragnehmer
sodann die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen
Nachfrist liefern will. Zur Abgabe dieser Erklärung steht dem Auftragnehmer eine Frist von
2 Wochen nach Zugang der Aufforderung zu. Unterbleibt eine Erklärung des
Auftragnehmers, kann der Auftraggeber zurücktreten. Weitere Ansprüche des
Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche
jeglicher Art, sind ausgeschlossen.


(17) Entfällt aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nach
Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von
dem Auftragnehmer für die Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehenen
Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist der Auftragnehmer nur im Rahmen des
wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet, anderweitige Ersatzkapazitäten für die Entsorgung
zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Erwerbspflicht insbesondere dann,
wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Auftraggeber
vereinbarte Vergütung um mehr als 8 % übersteigen.


(18) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Dies
gilt auch bei Verstößen gegen die in den nachfolgenden Bestimmungen genannten
Verpflichtungen.


10. Entsorgung


(1) Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf Abfälle der
vereinbarten Spezifikation.


11. Reinigungen, Montagen


(1) Soweit dies für die vertragsgemäße Durchführung von Reinigungs- und
Montagearbeiten erforderlich ist, hat der Auftraggeber vor Erteilung der Arbeitserlaubnis an
den Auftragnehmer durch dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen
eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Durchführung der Arbeiten
sicherzustellen.


(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die nach geltenden
Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
einschließlich personenbezogener Schutzeinrichtungen zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber stellt für das Personal des Auftragnehmers Aufenthalts-, Umkleideund
Reinigungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung,
sofern nichts anderes vereinbart ist.


(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ort der Ausführung des Auftrages auf seine
Kosten nach den Anweisungen des Auftragnehmers Hilfspersonal und Hilfsstoffe sowie
Strom, Wasser und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Die Tauglichkeit der dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Stoffe und des Hilfspersonals für den
vorgesehenen Zweck hat der Auftraggeber zu garantieren; für Schäden die dem
Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern durch untaugliche Stoffe usw. entstehen, haftet
der Auftraggeber. Eingesetztes Hilfspersonal gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe
des Auftraggebers.


(5) Für vom Auftragnehmer nicht übernommene Stoffe stellt der Auftraggeber am
Leistungsort eine den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Übernahmemöglichkeit zur Verfügung.


(6) Schäden, die am Reinigungs- oder Montageobjekt entstehen, werden vom
Auftragnehmer nur übernommen, wenn es sich um Schäden handelt, die nachweisbar
durch unsachgemäße Ausführung der Reinigungs- oder Montagearbeiten entstanden sind.
Die Beweislast für die Richtigkeit der vor Erteilung der Arbeitserlaubnis gegenüber dem
Auftragnehmer abgegebenen Angaben
über Beschaffenheit und Zustand des Reinigungs- oder Montageobjektes trägt der
Auftraggeber.


12. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers


(1) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht einwandfrei oder nicht
rechtzeitig und befindet er sich mit der Nachholung der Mitwirkungspflicht in Verzug, kann
der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Auftragnehmer kann
dem Auftraggeber ferner eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der geschuldeten
Mitwirkung mit der Erklärung setzen, dass er den Vertrag kündige, falls diese Frist
fruchtlos verstreicht. Dadurch bedingte Mehraufwendungen und Schäden gehen zu Lasten
des Auftraggebers.


(2) Sofern vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer Montagearbeiten durchführt, hat der
Auftraggeber alle notwendigen vorbereitenden Arbeiten für die Montage termingerecht und
auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Erd-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie
elektrische Installationen gehören nicht zu den Leistungen des Auftragnehmers, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die jeweiligen Arbeitsplätze der Monteure sind
nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu sichern.


13. Datenschutz, Geheimhaltung


(1) Der Auftragnehmer ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des BDSG und der
EUDSGVO berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des
Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

(2) An Zeichnungen, Betriebsanweisungen, Kostenvoranschlägen, Modellen, Schablonen,
Mustern, Angebotsunterlagen und dergleichen behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Diese Unterlagen/Gegenstände dürfen
unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die
Vervielfältigung solcher Unterlagen/Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse und des Urheberrechts nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers zulässig. Diese Unterlagen/Gegenstände sind auf Verlangen des
Auftragnehmers diesem jederzeit, nach Auftragsbeendigung unaufgefordert
herauszugeben.


(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden,
geheim zu halten.


(4) Die beim Entsorgungs- / Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs- /
Verwertungsvorgang vom Auftragnehmer mitgeteilten Daten werden durch den
Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.


14. Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen, Schlussbestimmungen


(1) Es gilt, auch für Lieferungen/Leistungen ins Ausland, ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Zudem werden alle Sachverhalte so behandelt, als hätten sie
allein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden; insbesondere wird
die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) ausgeschlossen.


(2) Gerichtsstand ist Krefeld, auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselklagen. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Ist der
Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.


(3) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkauf Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkauf vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.