Novelle der Gefahrstoffverordnung 2026: Was sich jetzt für Hauseigentümer und Bauherren ändert
Neue Regeln für die Asbestsanierung
Informationen für Eigentümer & Bauherren
Baujahr als Indiz
Die abermalige Novelle der Gefahrstoffverordnung verschärft die Anforderungen an die Asbestsanierung in Altbauten (vor 1993) massiv. Während bewährte Schutzmaßnahmen wie Einhausungen und FFP3-Masken Standard bleiben, rücken Bauherren und Eigentümer stärker in die Haftung: Die neue gesetzliche Asbestvermutung und eine erweiterte Erkundungspflicht machen proaktives Handeln zur Pflicht. Ob Genehmigungspflichten bei geringer Belastung oder namentliche Anzeigepflichten für das Personal von Fachbetrieben – die Bürokratie wächst. Um als Auftraggeber Zeitverzögerungen zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren, ist die Beauftragung von Asbest-Experten in der Regel unerlässlich.
Inhalt
- GefStoffV 2026: Die zweite Novelle binnen kurzer Zeit hat es in sich
- Warum die Novelle 2026 auch für Auftraggeber relevant ist
- Die wichtigsten Änderungen für Asbestsanierungen im Überblick
- Der Vollständigkeit halber: Was ändert sich bei Biozid-Produkten?
- Auswirkungen auf Bauherren und Hauseigentümer – Zeit, Kosten, Verantwortung
- Fazit: Kleine Novelle mit oftmals weitreichenden Auswirkungen
GefStoffV 2026: Die zweite Novelle binnen kurzer Zeit hat es in sich
Asbest ist ein faseriges Silikatmineral, das aufgrund seiner hervorragenden Eigenschaften wie Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit und Isolierfähigkeit über Jahrzehnte hinweg in tausenden Baustoffen verbaut wurde. Eternitplatten, Fliesenkleber, Spachtelmassen, Dämmungen, Fensterbänke etc. – die Liste der asbesthaltigen Baustoffe ist lang. Nur Fachleute können Asbest zweifelsfrei erkennen.
Die Gefahr: Bei unsachgemäßem Umgang mit Asbest können die feinen, nadelförmigen Fasern in die Raumluft geraten, beim Einatmen tief in die Lunge eindringen und dort schwerste Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder das bösartige Mesotheliom auslösen. Zwischen Exposition und Ausbruch der Krankheit liegen oft 20 bis 40 Jahre.
Von Panikmache kann in Bezug auf Asbestrisiken also keinesfalls die Rede sein.
Vielmehr ist der Umgang mit asbesthaltigen Materialien in Deutschland streng geregelt, vor allem in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) sowie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Ende 2024 gab es eine große Novelle der GefStoffV. Doch schon Ende 2025 folgte die nächste Anpassung. Sie trat Anfang 2026 in Kraft betrifft vor allem Asbestsanierungen und bringt für Hauseigentümer und Bauherren neue Pflichten, Fristen und Kostenrisiken mit sich.
INFO: Geschätzt sind in Deutschland noch Millionen von Altbauten aus den 1960er bis 1980er Jahren von Asbestbelastungen betroffen. Allein 2024 starben hierzulande 1.200 bis 1.300 Menschen nachweislich an asbestbedingten Erkrankungen – die Dunkelziffer liegt vermutlich sehr viel höher.
Warum die Novelle 2026 auch für Auftraggeber relevant ist
Die EU-Asbest-Richtlinie (2023/2668) und überarbeitete Biozid-Regelungen machten eine erneute Änderung der GefStoffV erforderlich. Wer ein älteres Haus besitzt, eine Fensterbank austauschen, eine Garage mit Eternitdach abreißen oder eine Fassade dämmen möchte, sollte die neuen Regeln kennen. Denn sie betreffen nicht nur Fachbetriebe, sondern vor allem Auftraggeber. Aber auch Heimwerker sollten sich mit den Neuerungen beschäftigen, um die Vorschriften zu kennen und rechtliche Risiken besser einschätzen zu können.
Die große GefStoffV-Novelle von 2024 brachte grundlegende Neuerungen (unter anderem die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung), doch die Novelle 2026 setzt zusätzliche, sehr konkrete Hürden für jede Asbestsanierung.
Die wichtigsten Änderungen für Asbestsanierungen im Überblick
Die hier aufgelisteten Neuerungen betreffen ausschließlich den Umgang mit asbesthaltigen Materialien – und damit nahezu jede Sanierung in Altbauten, die vor 1993 errichtet oder saniert wurden. Die GefStoffV-Änderungen bei Bioziden folgen in kurz zusammengefasster Form weiter unten, da sie nichts mit Asbestsanierungen zu tun haben.
Hier nun alle Änderungen in Bezug auf das Entfernen und Entsorgen von Asbest:
Erweiterte Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
§ 11a Abs. 4a GefStoffV legt fest, dass Abbruchmaßnahmen gegenüber früher jetzt bereits bei niedrigen und mittleren Risiken genehmigungspflichtig sind – das schließt den Abbruch von fest gebundenem Asbest (z. B. Fassaden- oder Dachplatten) ein, der bisher als weniger kritisch galt. Während für reine Instandhaltungen unter Umständen erleichterte Bedingungen im niedrigen Risikobereich gelten, erfordern Abbrucharbeiten nun zwingend eine behördliche Genehmigung. Diese wird vom Fachbetrieb im Rahmen einer meist sechsjährig gültigen Anzeige beantragt. Um Verzögerungen zu vermeiden, greift eine Genehmigungsfiktion: Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen kein Widerspruch durch die Behörde, gilt die Genehmigung als erteilt, und die Arbeiten können planmäßig beginnen.
Verschärfte Anzeigepflichten mit namentlicher Nennung
Bei der Anzeige von Asbestarbeiten müssen Fachbetriebe künftig drei Dinge zwingend vorlegen: die Vor- und Nachnamen aller eingesetzten Beschäftigten, Nachweise über deren Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest sowie die Bescheinigung über die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge (G 1.1 oder G 1.2). Das bedeutet: Kein spontaner Personalwechsel mehr – es muss von vornherein feststehen, wer auf der Baustelle arbeitet.
Gesetzliche Asbestvermutung für Gebäude vor 1993
Dies ist eine besonders weitreichende Neuerung. Bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, wird gesetzlich pauschal von einer Asbestbelastung ausgegangen – solange keine belastbare Gegenprüfung vorliegt. Die Beweislast hat sich also umgedreht. Wer früher nur bei konkretem Verdacht prüfen musste, muss jetzt im Zweifel immer mit Asbest rechnen.
Unterschiedliche Übergangsfristen für Genehmigung und Personal
Fachbetriebe müssen die neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten bis zum 19. Dezember 2026 nachgewiesen haben. Für die Fachkunde der beschäftigten Personen (Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest) gilt eine längere Übergangsfrist: Sie muss erst ab dem 5. Dezember 2027 zwingend vorliegen. Die Sachkunde der Aufsichtsperson hingegen ist sofort und ohne Übergangsfrist erforderlich. Auftraggeber sollten bei der Auswahl des Fachbetriebs nach dem Status der Aufsichtsperson fragen und nicht darauf vertrauen, dass jeder Fachbetrieb die Frist einhält. Denn bei Verstößen gegen die neuen Bestimmungen drohen Bußgelder, und im schlimmsten Fall kann sogar die Stilllegung der Baustelle verordnet werden.
Klarstellung zur Sachkundepflicht
Eine ursprünglich angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Asbestarbeiten wurde nicht in die Novelle aufgenommen. Das bedeutet: Für aufsichtführende Personen bei der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist weiterhin ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 erforderlich.
HINWEIS: Die vollständig überarbeitete TRGS 519 „Asbest“ wird frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin gelten die hier beschriebenen punktuellen Änderungen der Novelle 2026.
Auswirkungen auf Bauherren und Hauseigentümer – Zeit, Kosten, Verantwortung
Die neuen Regeln betreffen nicht nur die Fachbetriebe, sondern vor allem Auftraggeber und Hauseigentümer. Wer die verschärften Pflichten nicht kennt, kann sich im Schadensfall nicht auf fehlende Information berufen, denn die Gefahrstoffverordnung ist öffentlich zugänglich und die Verkehrssicherungspflicht liegt uneingeschränkt beim Gebäudebesitzer.
Die Behörden und Gerichte gehen bei Verstößen von vermeidbarer Fahrlässigkeit aus, sofern der Eigentümer nicht nachweist, sich rechtzeitig um die erforderlichen Kenntnisse bemüht zu haben. Dann drohen nicht unerhebliche Bußgelder und Strafen.
Drei Bereiche sind besonders betroffen:
Zeit: Das Genehmigungsverfahren dauert in der Praxis zwischen zwei und sechs Wochen, je nach Behördenauslastung. Dazu kommen die verlängerten Anzeigefristen. Wer einen knappen Bauzeitenplan hat, sollte diese Verzögerungen unbedingt einpreisen – ein Puffer von vier bis sechs Wochen ist realistisch.
Kosten: Höherer Verwaltungsaufwand bedeutet höhere Betriebskosten. Die Fachbetriebe werden ihre Aufwände für Genehmigungen, Dokumentation und Personalnachweise auf die Angebote umlegen. Auftraggeber sollten mit einem Aufschlag von etwa fünf bis zehn Prozent im Vergleich zu bisherigen Sanierungskosten rechnen.
Haftung: Hier wird es für Eigentümer besonders ernst. Diese sind in der Pflicht sicherzustellen, dass der von ihnen beauftragte Fachbetrieb alle neuen Pflichten erfüllt. Wer einfach den günstigsten Anbieter nimmt und nicht nach der Genehmigung fragt, riskiert, bei Verstößen zur Kasse gebeten zu werden – oder sogar für Personenschäden haftbar gemacht zu werden.
TIPP: Holen Sie mindestens drei Angebote von zertifizierten Fachbetrieben ein und fordern Sie schriftliche Nachweise über die neue Genehmigung so
Der Vollständigkeit halber: Was ändert sich bei Biozid-Produkten?
Die neue GefStoffV-Novelle enthält darüber hinaus Anpassungen bei Bioziden, also Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektionsmitteln und Holzschutzmitteln. Für Hauseigentümer und Bauherren sind diese Änderungen jedoch weniger relevant, da sie vor allem die Hersteller und gewerblichen Verwender betreffen.
Die Sachkundepflicht gilt künftig nur noch für echte Schädlingsbekämpfungsmittel und solche Produkte, bei denen die Zulassung einen „geschulten beruflichen Verwender“ vorschreibt. Die allgemeine Anzeigepflicht für Biozide wurde gestrichen – sie besteht nur noch für Schädlingsbekämpfungsmittel. Wer also privat eine Mausefalle aufstellt oder ein Desinfektionsmittel im Haushalt verwendet, bleibt von diesen Neuerungen unberührt.
Fazit: Kleine Novelle mit oftmals weitreichenden Auswirkungen
Die GefStoffV-Novelle 2026 ist auf den ersten Blick eine eher technische Anpassung. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass sie die Hürden für Asbestsanierungen deutlich erhöht und die Verantwortung massiv in Richtung der Auftraggeber verschiebt.
Trotz der bürokratischen Neuerungen gibt es Konstanten, auf die sich Auftraggeber verlassen können:
- Bewährte Schutzmaßnahmen: Die technischen Standards bleiben unverändert hoch. Fachbetriebe müssen weiterhin eine Einhausung der Arbeitsbereiche, kontrollierten Unterdruck, Absauganlagen der Staubklasse H sowie persönliche Schutzausrüstung (FFP3-Masken oder Gebläsefiltergeräte) sicherstellen. Diese Vorkehrungen nach TRGS 519 werden nicht angetastet, sondern lediglich durch strengere Nachweispflichten flankiert.
- Keine „Ersatz-Fachkunde“: Private Eigentümer benötigen weiterhin keinen eigenen „Asbest-Schein“. Die operative Verantwortung für den Arbeitsschutz der Handwerker verbleibt beim Fachbetrieb. Die Aufgabe des Eigentümers beschränkt sich – wie vor der Novelle – auf die sorgfältige Auswahl eines qualifizierten Unternehmens, das Einplanen ausreichender Zeit- und Kostenreserven sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück wie etwa das Fernhalten Unbefugter oder die Information von Mietern und Nachbarn.
Für Hauseigentümer und Bauherren bedeutet das: Frühzeitig planen, die Erkundungspflicht vor Beginn der Arbeiten ernst nehmen und ausreichend Puffer einrechnen. Wer diese Regeln beachtet und sich an einen zertifizierten Fachbetrieb wie die AsbestBusters GmbH wendet, kann die Sanierung trotz der neuen rechtlichen Schärfe sicher und termingerecht umsetzen.
DISCLAIMER
Die in diesem Beitrag dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte; insbesondere bei rechtlich relevanten Fragen zur Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 und möglichen Übergangs- oder Einzelfallregelungen sollte stets eine qualifizierte Fachperson oder Rechtsberatung hinzugezogen werden. Für Entscheidungen, Maßnahmen oder Schäden, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen oder verursacht werden, wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.
