Asbest entfernen: Diese Vorschriften müssen Hauseigentümer und Vermieter kennen und befolgen!

Gesetzliche Regelungen zur Asbestsanierung

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Asbestsanierung: Regeln und Vorschriften

Baujahr als Indiz

Asbest stellt in älteren Gebäuden weiterhin ein beträchtliches Gesundheitsrisiko dar, weshalb bei Sanierungen und anderen Baumaßnahmen strenge Vorschriften eingehalten werden müssen. Diese sind insbesondere in der Gefahrstoffverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie den Landesbauordnungen festgehalten. In NRW gelten beim Entfernen und Entsorgen von Asbest zudem weitere Regelungen. Verstöße gegen diese Vorschriften können hohe Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Inhalt

Asbest: Strenge Vorgaben bei Umbau, Sanierung und Modernisierung

Asbest wurde jahrzehntelang in vielen Baustoffen verwendet und ist trotz seines bundesweiten Verbots seit 1993 noch in zahlreichen Gebäuden vorhanden. Grund für das Verbot waren die immensen Gefahren für Mensch und Umwelt, die mit dem einstigen „Alleskönner“ verbunden sind. So können Asbestfasern, die in die Lunge gelangen, schwere Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs oder das aggressive Mesotheliom auslösen.

Wer umbaut, saniert oder modernisiert, muss deshalb strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Diese Regelungen schützen nicht nur die Gesundheit von Bewohnern und Handwerkern, sondern sollen auch sicherstellen, dass asbesthaltige Materialien fachgerecht entsorgt werden.

Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert hohe Bußgelder und haftet für gesundheitliche Schäden. Unter Umständen kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist es wichtig, die geltenden Gesetze zu kennen und bei Arbeiten an älteren Gebäuden mit Asbestvorkommen genau auf deren Einhaltung zu achten.

Mehr dazu im Beitrag „Unsachgemäße oder illegale Entsorgung von Asbest: Diese Strafen drohen Unternehmen und Privatpersonen„.

Gesetzliche Vorgaben für die sachgerechten Umgang mit Asbest

Der Umgang mit Asbest wird in Deutschland durch mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt. Die wichtigste Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die den generellen Umgang mit gefährlichen Stoffen regelt – darunter auch das Entfernen von Asbest. Ergänzt wird sie durch die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519), die genau festlegt, unter welchen Bedingungen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden dürfen und welche Schutzmaßnahmen dabei zwingend erforderlich sind.

Zusätzlich verbietet die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) die Herstellung, Verwendung und den Handel mit Asbestprodukten. Für Hauseigentümer und Bauherren besonders relevant sind zudem die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen, die spezielle Pflichten vorschreiben, darunter Melde- und Dokumentationspflichten bei Sanierungen. Allerdings entfaltet die MBO selbst keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern sie dient als Vorlage für die Landesbauordnungen. Sobald Asbest entfernt werden muss, greift zudem die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Verbindung mit der LAGA-Mitteilung 23, die vorschreibt, wie asbesthaltige Abfälle zu verpacken, zu transportieren und zu entsorgen sind.

Diese Regelungen gelten bundesweit und betreffen Hauseigentümer, Vermieter, Bauunternehmen und Handwerker gleichermaßen. Besonders streng sind die Regeln für den Umgang mit schwachgebundenem Asbest, da hier eine deutlich höhere Gefahr der Faserfreisetzung besteht.

Was ist nach der Gefahrstoffverordnung erlaubt und verboten?

Die GefStoffV legt detailliert fest, was beim Umgang mit Asbest erlaubt und was verboten ist. Generell ist es untersagt, Asbest in irgendeiner Form neu zu verwenden oder in Umlauf zu bringen. Die Verordnung schreibt vor, dass bei Sanierungen oder Umbauten an Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, eine Asbestprüfung durchgeführt werden muss. Diese Regelung soll verhindern, dass durch unkontrollierte Bauarbeiten Asbestfasern freigesetzt werden.

Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Freisetzung von Asbestfasern in jedem Fall vermieden wird. Deshalb dürfen schwachgebundene Asbestprodukte – also solche, bei denen die Fasern leicht austreten können – ausschließlich von zertifizierten Fachfirmen entfernt werden.

Mit der GefStoffV-Novelle 2024 wurde ein neues Ampelmodell zur Risikobewertung eingeführt. Dieses Modell legt je nach Faserfreisetzung unterschiedliche Schutzmaßnahmen fest und soll sicherstellen, dass auch Arbeiten in gering belasteten Bereichen mit der nötigen Vorsicht durchgeführt werden.

    INFO: Bei der Entfernung von Asbest sind umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, um die Freisetzung gefährlicher Fasern zu vermeiden. Dazu gehören das Tragen von Atemschutzmasken (FFP3), Schutzanzügen sowie feuchtes Arbeiten und eine sachgerechte Verpackung. Alle Maßnahmen müssen strikt gemäß den gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln umgesetzt werden.

    Welche Pflichten haben Eigentümer nach der Bauordnung?

    Neben der Gefahrstoffverordnung regelt auch die Musterbauordnung (MBO) in Verbindung mit den jeweiligen Landesbauordnungen, welche Pflichten Hauseigentümer und Bauherren im Umgang mit Asbest haben.

    • Wiederverwendungsverbot (§ 14 MBO): Asbesthaltige Bauteile dürfen bei Umbauten nicht wiederverwendet werden. Sie müssen vollständig entfernt und fachgerecht entsorgt werden.
    • Anzeigepflicht (§ 40 MBO): Geplante Arbeiten an asbesthaltigen Materialien müssen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemeldet werden.
    • Duldungspflicht (§ 52 MBO): Hauseigentümer sind verpflichtet, Asbestuntersuchungen durch Experten zuzulassen, wenn ein Verdacht auf Asbestbelastung besteht.

    Zusätzliche Regelungen in Nordrhein-Westfalen (NRW):

    • Asbestkartierungspflicht (§ 61 BauO NRW): Eigentümer von gewerblich genutzten Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, müssen eine Asbestkartierung vornehmen lassen.
    • Meldepflicht bei Verkauf oder Umbau: Die Bezirksregierung muss spätestens vier Wochen nach dem geplanten Verkauf oder Beginn der Umbauarbeiten informiert werden.

    Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Asbestvorkommen frühzeitig erkannt und kontrolliert entfernt wird, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

    Asbestentsorgung: Diese Vorschriften gelten in Deutschland und NRW

    Die Entsorgung von Asbest unterliegt strengen Regelungen, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und der LAGA-Mitteilung 23 festgelegt sind. Ziel dieser Regelungen ist es, die gefährlichen Fasern sicher zu verpacken und zu verhindern, dass Asbeststaub in die Umwelt gelangt.

    Vorgaben für die Entsorgung von Asbest:

    • Verpackungspflicht: Asbesthaltige Abfälle müssen in speziellen, reißfesten und staubdichten Big Bags verpackt werden.
    • Kennzeichnung: Jeder Behälter muss mit Warnsymbolen und Asbesthinweisen versehen sein, um Verwechslungen mit anderen Bauabfällen zu vermeiden.
    • Transportvorschriften: Der Transport von Asbestabfällen ist nur durch zugelassene Entsorgungsfachbetriebe erlaubt.
    • Verbot von Recycling und Wiederverwendung: Asbesthaltige Materialien dürfen nicht recycelt oder erneut genutzt werden.

    Zusätzliche Vorschriften in Nordrhein-Westfalen (NRW):

    • Strenge Kontrollen für Recyclingbaustoffe: Bereits ein Asbestanteil von 0,1 % führt dazu, dass ein Material als Sondermüll eingestuft wird.
    • Hohe Entsorgungskosten: Die korrekte Entsorgung von Asbest kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, insbesondere wenn strenge Prüfungen erforderlich sind.

    Eine private Entsorgung schwachgebundener Asbestprodukte oder nicht fachgerechte Entsorgung ist illegal und kann hohe Strafen nach sich ziehen.

      INFO: Das private Entfernen von Asbest ist nur bei festgebundenem Material unter strengen Auflagen erlaubt. Das Bohren, Schneiden oder Schleifen von festgebundenem Asbest indes ist für Laien verboten und bleibt Fachfirmen vorbehalten. Schwachgebundener Asbest darf ausschließlich von zertifizierten Fachbetrieben entfernt werden, Eigenmaßnahmen sind hier strikt untersagt.

      Eigenmaßnahmen vs. Fachbetrieb: Wer darf Asbest entfernen?

      Ob Hauseigentümer Asbest selbst entfernen dürfen, hängt davon ab, um welche Art von Asbest es sich handelt. Festgebundener Asbest, wie er in Dachplatten oder Fassadenverkleidungen vorkommt, darf unter bestimmten Bedingungen selbst abgebaut werden. Allerdings müssen dabei strenge Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu gehören das Tragen von FFP3-Atemschutzmasken und Schutzanzügen, das feuchte Arbeiten zur Vermeidung von Staubentwicklung und die Verpackung in zugelassene Asbestbags.

      Anders sieht es bei schwachgebundenem Asbest aus, der besonders leicht Fasern freisetzt. Baustoffe wie Spritzasbest, Dämmstoffe oder asbesthaltige Putze dürfen ausschließlich von zertifizierten Fachfirmen entfernt werden. Auch Arbeiten, bei denen Asbestprodukte geschnitten, gebohrt oder geschliffen werden müssen, sind für Laien verboten.

      Da die unsachgemäße Entfernung von Asbest schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann, empfiehlt es sich in jedem Fall, eine Fachfirma wie die AsbestBusters GmbH zu beauftragen. Diese sorgt nicht nur für eine sichere Sanierung, sondern übernimmt auch die vorschriftsgemäße Entsorgung der gefährlichen Materialien.