Asbest & Heimwerker: Unsichtbare Gefahr bei Arbeiten in Altbauten – Schutzmaßnahmen und rechtliche Pflichten

„Asbest-Fallen“ für Laien

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Informationen für Hobby und Heimwerker

Baujahr als Indiz

Wer in älteren Gebäuden bohrt, schleift oder saniert, riskiert oft unwissentlich die Freisetzung tödlicher Asbestfasern. Denn in Millionen älterer deutscher Häuser verstecken sich asbesthaltige Materialien in Fliesenklebern, Putzen, Dämmungen etc. Heimwerker, die diese unsichtbare Gefahr unterschätzen, gefährden nicht nur ihre Gesundheit und die ihrer Familie, sondern verstoßen unter Umständen gegen verschärfte Rechtsvorschriften. Dadurch riskieren sie Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen.

Inhalt

Asbest: Warum insbesondere Heimwerker gefährdet sind

In mehr als der Hälfte der bis Mitte der 1990er gebauten Wohnhäuser in Deutschland sind noch immer asbesthaltige Materialien enthalten – etwa Faserzement an Fassaden oder Spachtelmassen unter Fliesen. Durch die aktuelle Sanierungswelle zur energetischen Modernisierung steigt das Risiko, dass gefährliche Asbestfasern freigesetzt werden, wobei schon kurze Exposition das Krebsrisiko deutlich erhöhen kann.

Fakt ist: Rund 1.500 Menschen sterben hierzulande jedes Jahr an den Folgen von Asbest.

Besonders Heimwerker sind gefährdet. Denn viele wissen nicht, wo sich Asbest verbirgt – oder erkennen ihn nicht, da Asbest unsichtbar, geruchlos und oft unter mehreren Schichten Putz, in altem Fußbodenkleber oder in Heizungsisolierungen verborgen ist. Beim Bohren, Schleifen und Entfernen gelangen dessen Fasern dann leicht in die Raumluft. Ohne Atemschutz oder Schutzausrüstung setzen viele „private Tüftler“ somit nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Familien einer unmittelbaren Gefahr aus.

Wer selbst Hand im Haus bzw. Altbau anlegt, sollte also sicherheitshalber Materialproben prüfen lassen und riskante Arbeiten Fachbetrieben überlassen. Der Schutz der eigenen Gesundheit hat Vorrang. Zudem ist die private Entfernung und Entsorgung nur für bestimmte asbesthaltige Stoffe zulässig und stets unter Wahrung strenger gesetzlicher Vorgaben durchzuführen.

Vom einstigen Wunderbaustoff zur tückischen Altlast

Asbest war wegen seiner Hitzeresistenz, Festigkeit und niedrigen Kosten jahrzehntelang das ideale Baumaterial – ein „Wunderstoff“, der in zahllosen Produkten und Gebäuden steckte. Heute jedoch ist klar: Asbest kann schwere Krankheiten wie Asbestose (Lungenvernarbung), Lungenkrebs oder das aggressive Mesotheliom (Tumor des Rippenfells) verursachen.

Tückisch ist dabei die Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren: Erkrankungen brechen oft erst aus, wenn die Ursache längst vergessen scheint.

Obwohl die Herstellung und Verwendung von Asbest seit 1993 in Deutschland verboten ist, steigt die Zahl der Todesfälle weiter an – eine direkte Folge nachträglicher Faserfreisetzung bei Renovierungen, Sanierungen und sonstigen handwerklichen Arbeiten in und an Altbauten. So zahlen viele Menschen heute den Preis für den tragischen „Asbest-Irrtum“ von damals. Darunter auch Heimwerker.

Von einer etwaigen Panikmache kann folglich wohl kaum die Rede sein – vielmehr sind bei der Demontage und Entsorgung von Asbest völlig zu Recht zahlreiche Vorschriften zu beachten.

Sechs versteckte Asbest-Fallen: Diese Arbeiten setzen Fasern frei

Hobby-Handwerker sollten genau dann besondere Vorsicht walten lassen und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn sie in Altbauten folgende Arbeiten ausführen.

  • Bohren in Wänden oder Decken setzt Fasern aus asbesthaltigen Spachtelmassen oder Faserzement frei – selbst bei kleinen Dübellöchern.
  • Austausch alter Heizungsanlagen oder Rohre beschädigt oft asbesthaltige Dichtungen, Isolierungen oder Ummantelungen – besonders beim Ausbau oder Zerschneiden.
  • Entfernen alter Fliesen oder PVC-Böden wirbelt asbesthaltigen Kleberstaub auf, der beim Einatmen hochgefährlich ist.
  • Schleifen von Putz oder Klebern erzeugt Stäube mit hoher Faserkonzentration, die ungefiltert in die Raumluft gelangen.
  • Bearbeiten von Dämmstoffen oder Brandschutzplatten setzt Fasern aus versteckten Materialien in Deckenverkleidungen oder hinter Heizkörpern frei.
  • Abbrucharbeiten an Fassaden oder Dächern mit Faserzementplatten (z. B. „Eternit“) lösen bei unsachgemäßem Vorgehen dichte Faserwolken aus.

Als Faustregel gilt hier: Vor allem vor 1996 errichtete oder sanierte Häuser und Gebäude bergen Asbest-Fallen wie die oben genannten. Entsprechend groß ist die Gefahr einer versehentlichen gesundheitsgefährdenden Asbest-Exposition.

HINWEIS: Zentrale Vorschriften zum gesetzeskonformen Umgang mit Asbest finden sich insbesondere in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519).

Zwingende Schutzmaßnahmen bei Verdacht auf Asbest

Sobald der Verdacht besteht, dass bei Arbeiten asbesthaltige Baustoffe betroffen sein könnten, sollte jeder Schritt mit maximaler Vorsicht erfolgen! Im Zweifelsfall sollte vor Beginn der Arbeiten daher immer eine Materialprobe von einer Fachfirma entnommen und analysiert werden. Ein eindeutiger Befund gibt Klarheit und ist mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben.

Eigenleistungen sind ausschließlich bei festgebundenen, unbeschädigten Asbestprodukten (wie intakte Bodenplatten im Außenbereich) unter strengen Auflagen gestattet:

  • Tragen einer FFP3-Atemschutzmaske
  • Verwendung eines Einweg-Schutzanzugs (mindestens Typ 5/6) sowie chemikalienbeständiger Handschuhe
  • Befeuchten des Materials und Abdecken des Arbeitsbereichs mit Folie
  • Abdichten aller Türen und Fenster, Abschalten von Lüftungen
  • Sammlung der Asbestreste in gekennzeichneten, doppelwandigen Säcken (Asbestbags)
  • Entsorgung ausschließlich angemeldet über Wertstoffhof oder Sonderdeponie, eine Entsorgung über den Hausmüll ist nicht zulässig

Das Bearbeiten, Entfernen und Entsorgen asbesthaltiger, brüchiger oder fasernder Baustoffe sowie schwachgebundener Asbestprodukte im Allgemeinen ist Privatpersonen hingegen grundsätzlich untersagt und gilt als Ordnungswidrigkeit. Solche Arbeiten dürfen nur zertifizierte Fachfirmen ausführen, die geeignete Abschottungssysteme (z. B. Unterdruck mit HEPA-Filter) und spezielle Schutzkleidung einsetzen.

Bei umfangreicheren Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten gilt es zudem, die Nachbarn zu informieren.

INFO: Seit Ende 2024 ist bei Verdacht auf Asbest eine vorherige Meldung an die zuständigen Behörden (zum Beispiel die Gewerbeaufsicht) sowie eine Analyse der betreffenden Materialien verpflichtend.

Einige weitere rechtliche Grenzen für Privatleute

Neben dem Entfernen und Entsorgen schwachgebundener Asbestprodukte ist es Heimwerkern und Privatpersonen ferner untersagt, Asbestmaterialien ohne fachgerechte Schutzmaßnahmen zu transportieren, zu zerkleinern oder mit Bauschutt zu vermischen (§ 326 StGB).

Solche Handlungen gelten als unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen und können bereits bei geringen Mengen strafrechtliche Konsequenzen auslösen. Ebenso verboten sind die Lagerung unverpackter Asbestreste sowie die nicht gekennzeichnete Abgabe an Entsorgungsstellen – selbst vermeintlich „harmlose“ Reste wie Bohrstaub oder abgebrochene Plattenfragmente.

Kritisch sind darüber hinaus Sanierungsarbeiten ohne professionelle Abschottung: Wer Asbestfasern durch unsachgemäße Bearbeitung in die Luft freisetzt (z. B. durch Schleifen oder Hochdruckreinigen), begeht eine Luftverunreinigung (§ 325 StGB). Das Einbringen in Böden (§ 324a StGB) oder die Gefährdung Dritter durch kontaminierte Luft (§ 319 StGB) stellen weitere Straftatbestände dar. Im Extremfall kann bereits fahrlässiges Handeln bei Gesundheitsfolgen für Nachbarn zur Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 229 StGB) führen – mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 50.000 €) gelten Verstöße gegen Dokumentationspflichten oder mangelnde Schutzvorkehrungen. Hausbesitzer haften zivilrechtlich für alle Sanierungskosten und Gesundheitsschäden Dritter.

TIPP: Im Beitrag „Unsachgemäße oder illegale Entsorgung von Asbest: Diese Strafen drohen Unternehmen und Privatpersonen“ informieren wir Laien und Fachleute ausführlich über dieses so wichtige Thema.

Gesundheit schützen, Bußgelder vermeiden, Profis beauftragen

Unstrittig ist damit: Asbest in Altbauten ist eine reale Gefahr – unsichtbar, geruchslos und oft unterschätzt. Gerade Heimwerker laufen Gefahr, bei Renovierungen oder Sanierungen gefährliche Fasern freizusetzen, ohne es zu merken. Dabei reichen schon kleine Eingriffe, um sich selbst, Mitbewohner und Nachbarn einem erheblichen Gesundheitsrisiko auszusetzen. Gleichzeitig drohen empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Folgen, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden.

Die klare Empfehlung lautet daher: Bei Unsicherheit immer eine professionelle Materialprüfung durchführen lassen, bevor auch nur ein Werkzeug angesetzt wird. Viele Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind Privatleuten ohnehin gesetzlich verboten – aus gutem Grund. Nur zertifizierte Fachfirmen wie die AsbestBusters GmbH dürfen solche Maßnahmen ausführen. Sie sorgen mit geschultem Personal, geprüften Verfahren und rechtssicherer Entsorgung für einen rundum sicheren Ablauf.