Muss Asbest entfernt werden? Es kommt drauf an …

Asbestsanierung: Wann ist sie vorgeschrieben?

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Allgemeine Informationen für Hauseigentümer

Baujahr als Indiz

Trotz des Verbots im Jahr 1993 sind in vielen älteren Gebäuden noch immer asbesthaltige Baustoffe anzutreffen – eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit. Doch muss Asbest zwingend entfernt werden? Die Antwort: Nicht immer, denn entscheidend sind dabei Art und Zustand des Materials. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Risiken Asbest birgt, wie sich festgebundener und schwachgebundener Asbest unterscheiden, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und warum Fachbetriebe stets die sicherste Lösung sind.

Inhalt

Warum ist Asbest bis heute ein Problem?

Asbest gehört zu den gefährlichsten Altlasten im Gebäudebestand. Seine Fasern sind mehr oder minder unsichtbar, können beim Einatmen tief in die Lunge eindringen und dort lebensgefährliche Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliome auslösen – und dies oft erst Jahrzehnte nach der Belastung.

Schätzungen zufolge enthalten in Deutschland noch immer rund 9,4 Millionen Wohngebäude, die zwischen 1950 und 1989 errichtet wurden, asbesthaltige Materialien. Das Gefährliche daran: Schon kleinste Mengen freigesetzter Asbestfasern reichen aus, um ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit darzustellen. So sterben in Deutschland jährlich etwa 1.500 bis 1.600 Menschen an asbestbedingten Berufskrankheiten. Die Dunkelziffer liegt jedoch weitaus höher, zumal die heimtückischen Fasern nicht nur bei größeren Sanierungsprojekten in die Raumluft gelangen können, sondern auch schon bei einfachen Heimwerkerarbeiten. Daher gelten hierzulande strenge Vorschriften, wobei in den allermeisten Fällen für die Demontage und Entsorgung von Asbest ohnehin die Beauftragung eines entsprechend zertifizierten Fachbetriebs vorgeschrieben ist.

Ob Asbest entfernt werden muss, hängt stark von seiner Bindungsform und seinem Zustand ab. Dazu weiter unter mehr. In jedem Fall empfiehlt sich bei Verdacht auf asbesthaltige Baumaterialien ein professioneller Asbest-Test nebst Risikobewertung durch einen Sachverständigen.

Festgebundener vs. schwachgebundener Asbest

Bei festgebundenem Asbest sind die Fasern in einem Trägermaterial, meist Zement, stark eingebettet. Typische Beispiele sind Dachplatten oder Fassadenverkleidungen aus Faserzement (Eternit) sowie Abflussrohre oder Blumenkästen aus Asbestzement. Solange diese Produkte unbeschädigt und unberührt bleiben, ist die Faserfreisetzung gering. Problematisch wird es erst bei Bearbeitung, Abbruch oder Bruchstellen. Dann können Fasern freigesetzt werden. Deshalb gilt: Intakte Platten auf dem Dach sind meist kein Grund zur Panik – aber bei einer geplanten Sanierung ist Vorsicht geboten.

Ganz anders sieht es bei schwachgebundenem Asbest aus. Hier sind die Fasern nur locker eingebunden, so dass sie schon bei kleinster Erschütterung oder Luftbewegung austreten können. Typische Einsatzbereiche sind Spritzasbest zur Brandschutzbeschichtung, Dämmstoffe und Isolierungen an Heizungen oder Rohren sowie bestimmte Fliesenkleber oder Putze. Insofern stellt schwachgebundener Asbest immer eine akute Gefahr dar, und schon ohne sichtbare Beschädigung können Fasern in die Raumluft gelangen. Der Gesetzgeber schreibt deshalb vor: Entfernung ausschließlich durch Fachbetriebe mit spezieller Zulassung!

INFO: Privatpersonen dürfen nur kleine Mengen festgebundenen Asbest unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorkehrungen eigenhändig entfernen und entsorgen. Allerdings gehen Laien dabei potenzielle Risiken ein. Mehr dazu im Beitrag „Asbest privat entsorgen: Was Sie wissen müssen!“.

Muss Asbest entfernt werden? Gesetzliche Lage und Pflichten

Die Frage, ob Asbest entfernt werden muss, ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich besteht in Deutschland keine pauschale Pflicht zur Entfernung von intaktem, festgebundenem Asbest (z. B. in Asbestzementplatten), sofern kein Sanierungs- oder Umbauvorhaben ansteht und keine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht.

Zwingend entfernt werden muss Asbest hingegen in diesen Fällen:

  • Bei allen schwachgebundenen Asbestmaterialien (z. B. Asbestpappe, -kleber, -spritzbeläge), da diese jederzeit Fasern freisetzen können.
  • Wenn asbesthaltige Materialien beschädigt, brüchig oder verwittert sind – unabhängig davon, ob es sich ursprünglich um fest- oder schwachgebundenen Asbest handelte.
  • Vor geplanten Umbau-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, sofern dabei asbesthaltige Baustoffe beeinträchtigt werden.
  • Bei konkreter Gesundheitsgefahr in Innenräumen, insbesondere wenn durch Beschädigungen die Gefahr der Faserfreisetzung besteht.

Ferner ist seit 2024 das Überdecken oder Überbauen asbesthaltiger Materialien grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt explizit für Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie für asbesthaltige Bodenbeläge. Auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an Dächern und Außenwandverkleidungen, die nicht vollflächig beschichtet sind, sind untersagt.

Die rechtliche Basis bilden in erster Linie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519). Die GefStoffV verbietet die Asbestverwendung, legt Arbeitnehmerschutzmaßnahmen fest und führt seit 2024 verschärfte Informationspflichten für Bauherren ein. Die TRGS 519 regelt detailliert Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und schreibt die Durchführung ausschließlich durch zugelassene Fachbetriebe mit spezieller Ausrüstung und qualifiziertem Personal vor.

Zusätzlich bestehen Informationspflichten: Vermieter müssen Mieter über Asbestvorkommen aufklären, und Veranlasser von Bauarbeiten müssen ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zu Asbestvorkommen mitteilen.

HINWEIS: Die 2024 in Kraft getretene novellierte GefStoffV sieht verschärfte Mitwirkungspflichten für Bauherren und Veranlasser vor. Bei Gebäuden, die vor 1993 (teils bis 1996) errichtet wurden, muss das Baujahr an den Fachbetrieb übermittelt werden, um das Asbestrisiko zu bewerten.

Risiken der Eigeninitiative und Vorteile von Fachfirmen

Manche Eigentümer überlegen, Asbest selbst zu entfernen, um Kosten zu sparen. Doch das ist riskant. Zum einen können Laien kaum sicher bestimmen, ob es sich um fest- oder schwachgebundenes Asbest handelt. Zum anderen fehlt in den meisten Haushalten die notwendige Ausrüstung, um sich und die Umgebung zuverlässig vor freigesetzten Fasern zu schützen. Hinzu kommt die rechtliche Seite: Verstöße gegen geltende Vorschriften können hohe Strafen nach sich ziehen.

Fachfirmen bieten hier entscheidende Vorteile. Ihre Mitarbeiter sind geschult, die Asbestart zuverlässig zu identifizieren, und verfügen über die richtige Ausrüstung, um eine Faserfreisetzung zu verhindern. Außerdem besitzen sie die Zulassung zur Entsorgung auf speziellen Deponien, die Privatpersonen oft nicht nutzen dürfen. Der wichtigste Vorteil aber ist die Sicherheit: Wer Profis beauftragt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch Mitbewohner und Nachbarn.

Kosten, Fördermöglichkeiten und Steueraspekte

Die Kosten für Asbestsanierungen variieren stark. Für die Analyse und Probenahme fallen meist zwischen 100 und 300 Euro an. Die Entfernung von Asbestzementplatten auf Dach oder Fassade kostet je nach Aufwand etwa 25 bis 35 Euro pro Quadratmeter. Deutlich teurer wird es bei schwachgebundenem Asbest, hier können sich die Kosten schnell auf mehrere Tausend Euro summieren. Hinzu kommen Ausgaben für Schutzmaßnahmen und Entsorgung.

Auf den ersten Blick erscheinen diese Summen hoch. Doch im Vergleich zu möglichen Folgekosten durch unsachgemäße Handhabung oder gesundheitliche Schäden sind sie überschaubar. Auch lässt sich durch eine professionelle Asbestsanierung die Wertminderung der Immobilie verhindern.

Wichtig ist außerdem: In vielen Fällen lassen sich die Kosten steuerlich absetzen – etwa als Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen. Manche Kommunen oder Länder bieten zudem Förderprogramme an, etwa wenn die Asbestentsorgung im Rahmen einer energetischen Sanierung erfolgt. Ein Gespräch mit dem Steuerberater oder der örtlichen Behörde lohnt sich also.

Fazit: Beim Entfernen von Asbest geht Sicherheit vor

Die Frage, ob Asbest entfernt werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. So darf festgebundener Asbest in intaktem Zustand verbleiben, sollte aber bei geplanten Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden. Schwachgebundener Asbest hingegen muss immer entfernt werden – und zwar ausschließlich durch Fachfirmen.

Im Zweifel gilt: Professionelle Beratung einholen! Wer unsicher ist, ob und welche Asbestprodukte im Haus vorhanden sind, sollte einen Fachbetrieb beauftragen. So schützen Sie nicht nur Ihre eigene Gesundheit, sondern auch die Ihrer Familie, Mieter und Nachbarn.

Die Experten von AsbestBusters stehen Ihnen mit Erfahrung und modernster Technik zur Seite – für eine sichere, gesetzeskonforme und nachhaltige Lösung.