Unsachgemäße oder illegale Entsorgung von Asbest: Diese Strafen drohen Unternehmen und Privatpersonen

Illegale Asbestentfernung

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Bußgelder & Freiheitsstrafen

Baujahr als Indiz

Eine nicht gesetzeskonforme Asbestentsorgung kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl für die Gesundheit als auch für den Geldbeutel. Denn wer bei der Renovierung und Sanierung eines älteren Gebäudes asbesthaltige Materialien ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen entfernt und falsch bzw. illegal entsorgt, riskiert ein hohes Bußgeld oder – in besonders schweren Fällen – eine Freiheitsstrafe. Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, stellen aber keine Rechtsberatung dar. Daher wird keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

Inhalt

Deutschland: Klare Vorschriften für die Entsorgung von Asbest

Wer Asbest unsachgemäß oder gar illegal entsorgt, dem drohen teils erhebliche Strafen. Denn seit Jahrzehnten ist bekannt, dass Asbest große Gesundheitsrisiken birgt. Bis zu seinem deutschlandweiten Verbot in 1993 wurde das Mineral in zahlreichen Bauprodukten verwendet, weshalb viele Gebäude aus der Zeit davor noch immer asbesthaltige Materialien enthalten. Besonders bei Renovierungen und Sanierungen besteht daher eine ernstzunehmende Gefahr.

Deshalb hat der Gesetzgeber klare Vorschriften für die Entsorgung erlassen, die überwiegend auch für Privatpersonen gelten. So regelt etwa die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind und welche Strafen bei Verstößen drohen. Diese können als Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar als Straftat mit hohen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen verfolgt werden.

Trotz dieser Regelungen kommt es immer wieder zu illegalen Entsorgungen – oft aus Unwissenheit oder Kostengründen. Doch wer Asbest nicht ordnungsgemäß behandelt, gefährdet sich selbst, die Umwelt und die Gesundheit anderer. Es handelt sich also keineswegs um ein Kavaliersdelikt.

Asbest: Ein altes „Wundermittel“ mit oft fatalen Spätfolgen

Asbest ist ein Sammelbegriff für verschiedene faserförmige Minerale, die über Jahrzehnte hinweg in der Bauindustrie eingesetzt wurden. Dort schätzte man Asbest vor allem wegen seiner vermeintlichen Vorteile: Es ist hitzebeständig, widerstandsfähig, nicht brennbar, zugfest, elastisch und leicht zu verarbeiten. Diese Eigenschaften machten Asbest zu einem beliebten Material für Dach- und Fassadenplatten, Isolierungen, Bodenbeläge, Fliesenkleber und Rohrummantelungen.

Die Tücke: Asbest wird gefährlich, wenn die Fasern freigesetzt werden – etwa durch Beschädigung, Abnutzung oder unsachgemäße Bearbeitung. Die mikroskopisch kleinen Fasern sind unsichtbar und können unbemerkt eingeatmet werden. Sie setzen sich in der Lunge fest und können dort über Jahrzehnte hinweg schwere Erkrankungen wie Asbestose oder Lungenkrebs verursachen. Umso wichtiger sind klare gesetzliche Regelungen, die bei Verstößen entsprechend vom Gesetzgeber geahndet werden können.

HINWEIS: Gerade in Zeiten verstärkter Sanierungen und Modernisierungen kommt es immer wieder zum unsachgemäßen oder illegalen Entsorgen von Asbest, so etwa aus Unwissenheit. Doch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Rechtliche Grundlagen zum sicheren Umgang mit Asbest

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Asbest und speziell das Entsorgen der gefährlichen Altlast werden durch verschiedene Gesetze und Verordnungen definiert. Dazu gehören insbesondere:

  • Chemikaliengesetz (ChemG): Bildet die grundlegende Rechtsnorm zum Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe.
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV): Verbietet das Inverkehrbringen von Asbest sowie Zubereitungen und Erzeugnissen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Legt seit 1993 das entscheidende Verbot für die Herstellung und Verwendung von Asbest fest. Anhang II zu § 16 Absatz 2 enthält besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen, die auch für private Haushalte gelten. Wichtig: Die GefStoffV wurde Ende 2024 in einigen Punkten überarbeitet und aktualisiert.
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519): Darin werden Schutzmaßnahmen wie Abschottung, Schutzkleidung und Entstaubungsverfahren festgelegt.

Unsachgemäße Asbestentsorgung als Ordnungswidrigkeit

Kleinere Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zur Asbestentfernung und -entsorgung werden meist „nur“ als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und verfolgt. Typische Verstöße sind unsachgemäße Lagerung, fehlende Kennzeichnung oder Verstöße gegen Dokumentations- und Schutzmaßnahmen. Werden Asbestmaterialien beispielsweise nicht staubdicht verpackt, falsch entsorgt oder Schutzvorgaben ignoriert, drohen empfindliche Strafen. Solche Vergehen können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden. Im Fokus steht dabei stets der Schutz von Mensch und Umwelt vor den gefährlichen Asbestfasern.

Als Faustregel gilt hier: Je höher das Gefährdungspotenzial und je größer die Nachlässigkeit, desto höher fällt das Bußgeld aus. Die genaue Höhe variiert zudem je nach den regionalen Bestimmungen und den jeweiligen Bundesländern.

Zusätzlich können weitere Kosten für die Beseitigung falsch gelagerter oder nicht gekennzeichneter Materialien durch eine von behördlicher Seite beauftragte Fachfirma entstehen. Und wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, riskiert sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Illegale Entfernung und Entsorgung von Asbest als Straftat

Wer Asbest illegal entsorgt, riskiert nicht nur hohe Geldstrafen, sondern unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe. Die folgenden Beispiele verdeutlichen, wann aus einem Verstoß eine Straftat wird:

  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 Abs. 1 StGB): Dieser Tatbestand umfasst das illegale Deponieren, Lagern, Zerkleinern oder Vermischen von Asbestmaterialien mit anderem Bauschutt, um die Entsorgung zu verschleiern.
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Gütern (328 Abs. 3 StGB): Hierunter fallen der nicht gesetzeskonforme Transport sowie die nicht gesetzeskonforme Verpackung von Asbest. Wer Asbest ohne die erforderlichen Schutzmaßnahmen transportiert oder es nicht vorschriftsgemäß verpackt, macht sich strafbar.
  • Bodenverunreinigung (324a StGB): Wer Asbest unkontrolliert im Erdreich ablagert oder einarbeitet, begeht eine Bodenverunreinigung.
  • Luftverunreinigung (§ 325 StGB): Die Freisetzung von Asbestfasern in die Luft durch nicht fachgerechte Arbeiten, wie z. B. das Bürsten, Schleifen oder Hochdruckreinigen von Asbestzementdächern, stellt eine Luftverunreinigung dar.
  • Baugefährdung (319 StGB): Werden durch fehlerhafte Sanierungsmaßnahmen Gefahren für Leib und Leben anderer Menschen verursacht, liegt eine Baugefährdung vor.
  • Nutzung nicht zugelassener Anlagen (§ 327 Abs. 2 StGB): Das Verarbeiten oder Entsorgen von Asbest in nicht dafür vorgesehenen Anlagen ist ebenfalls strafbar.
  • Körperverletzung (§ 223, 229 StGB): Die (unwissentliche) Weitergabe von asbesthaltigen Produkten, die zu einer Gesundheitsschädigung führen, kann den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung erfüllen.

Wichtig: Die genannten Straftaten können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei Gefährdung von Menschenleben, können die Strafen sogar noch höher ausfallen.

Asbestentsorgung für Privatpersonen: Was ist erlaubt ...?

Auch wenn die Gefahrstoffverordnung primär gewerbliche Tätigkeiten regelt, gelten bestimmte Schutzvorschriften explizit auch für Privatpersonen. Denn Hausbesitzer tragen ebenfalls die Verantwortung für die fachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung von Asbest.

Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen fest gebundenem und schwach gebundenem Asbest. Fest gebundener Asbest, wie er beispielsweise in Faserzementplatten vorkommt, ist relativ stabil. Allerdings können auch hier bei Beschädigung gefährliche Asbestfasern freigesetzt werden. Deutlich risikoreicher ist schwach gebundener Asbest, bei dem die Fasern bereits durch geringe Erschütterungen oder Luftbewegungen freigesetzt werden können.

Hausbesitzer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen „kleinere“ Mengen fest gebundenen Asbests selbst entsorgen. Einige Bundesländer erlauben nur 10 Kilogramm, andere bis 100 Kilogramm – dies ist vorab bei der zuständigen Abfallbehörde zu prüfen. Doch auch beim privaten Entsorgen sind unbedingt die strengen Vorschriften der jeweiligen Kommune zu beachten!

... und welche Arbeiten mit bzw. an Asbest sind verboten?

Da die (private) Demontage und Entsorgung von Asbest sowohl gesundheitliche als auch rechtliche Risiken birgt, sollte im Zweifelsfall immer ein zertifizierter Fachbetrieb beauftragt werden. Ohnehin ist es Privatpersonen untersagt, asbesthaltige Materialien auf eine Weise zu bearbeiten, die zur Freisetzung von Fasern führen könnte. Dies gilt sowohl für schwach gebundenen als auch für fest gebundenen Asbest, da auch Letzterer bei unprofessioneller Behandlung gefährliche Fasern freisetzen kann.

Besonders riskant sind Arbeiten, die die Materialstruktur beschädigen. Dazu gehören:

  • Abschleifen, Druckreinigung, Abbürsten oder Bohren von Asbestmaterialien
  • Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
  • Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen, z. B. das Anbringen von Photovoltaikanlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Gefährdungspotenzial

INFO: Vor der Sanierung eines älteren Gebäudes sollte eine professionelle Asbestanalyse durch einen Fachmann oder Fachbetrieb  erfolgen. Im Zweifelsfall ist die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ratsam, da sie über geltende Vorschriften und regionale Anforderungen informieren, geeignete Sachverständige benennen und die nötigen Genehmigungen erteilen können.

Auf einen Blick: Die Vorteile spezialisierter Fachfirmen

Wie gesehen, kann ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung nicht nur bei vorsätzlichen, sondern auch bei leichtfertigen Verstößen erfolgen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien äußerste Vorsicht walten zu lassen – und eine ordnungswidrige oder illegale Bearbeitung, Entfernung oder Entsorgung von Asbest unbedingt zu unterlassen! Daher ist die Beauftragung eines auf Asbestsanierung spezialisierten Fachbetriebs wie die AsbestBusters GmbH stets die sicherste und beste Lösung. Denn ein professioneller Entsorgungsdienst gewährleistet die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben unter Vermeidung empfindlicher Bußgelder und Strafen.