Asbestsanierung ohne Sachkunde und Anzeigepflicht gemäß TRGS 519: Eine teure Haftungsfalle für Bauherren und Eigentümer

Mögliche Gesundheitsgefahren und rechtliche Konsequenzen

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Vorsicht bei Renovierung & Sanierung!

Baujahr als Indiz

Die Beauftragung unzertifizierter Handwerksbetriebe bei einer Asbestsanierung kann für Eigentümer rasch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Denn während Qualität im normalen Handwerk meist an Präzision und Sauberkeit gemessen wird, steht beim Krebserreger Asbest die Einhaltung gesetzlicher Schutzstandards an oberster Stelle. Bedeutet: Wer vorschriftswidrig saniert bzw. sanieren lässt, riskiert nicht nur die Gesundheit der Bewohner, sondern auch empfindliche Bußgelder – und haftet persönlich für teure Nachsanierungen. Welche Haftungs- und Gesundheitsrisiken durch unsachgemäße Arbeiten drohen und warum zertifizierte Standards unverzichtbar sind, zeigt der folgende Überblick (alle Angaben Stand September 2026).

Inhalt

Zertifizierungspflicht: Warum an Asbest-Fachbetrieben kein Weg vorbeiführt

Bei einer Asbestsanierung führt rechtlich nichts an einem entsprechend zertifizierten Fachbetrieb vorbei. Dennoch werden „Asbestarbeiten“ häufig auch von normalen Maler-, Fliesenleger- oder Abrissbetrieben als Nebenleistung angeboten und ausgeführt – meist ohne TRGS-519-Sachkunde.

Was viele Auftraggeber dabei nicht wissen: Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Gefahrstoffrechts und aller gesetzlichen Vorschriften liegt auf dem eigenen Grundstück beim Eigentümer. Werden Verstöße festgestellt, drohen nicht nur dem ausführenden Betrieb, sondern auch dem Bauherrn selbst empfindliche Strafen und Bußgelder, die sofortige Stilllegung der Baustelle und im Schadensfall eine zivil- oder strafrechtliche Haftung. Und das aus guten Gründen. Denn eine unsachgemäß durchgeführte Asbestsanierung birgt erhebliche Gefahren für die Gesundheit.

Vieles davon gilt im Übrigen auch für Heimwerker, die in ihren eigenen vier Wände renovieren und dabei „en passant“ asbesthaltige Materialien in Boden, Wand oder Decke rückbauen.

„Sauberkeit“ allein reicht bei einer Asbestsanierung bei Weitem nicht aus

Eine Baustelle mag nach dem Verlassen der Handwerker besenrein wirken und einen aufgeräumten Eindruck hinterlassen. Bei asbesthaltigen Baustoffen ist dieser optische Befund jedoch trügerisch. Denn Asbestfasern sind mikroskopisch klein, geruchlos und für das menschliche Auge unsichtbar – nur Fachleute können sie zweifelsfrei identifizieren.

Klar ist aber: Werden asbesthaltige Materialien – wie etwa historische Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber oder Ausgleichsmassen – ohne die vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen bearbeitet, entfernt oder geschliffen, geraten Millionen lungengängiger Mikrofasern in die Raumluft. Diese Schadfaserstäube verbleiben über Tage oder Wochen in der Luft und lagern sich in kleinsten Ritzen, auf Möbeln oder in Lüftungsanlagen ab.

Eine fachgerechte Asbestentfernung und -entsorgung bedeutet, die Freisetzung und Verschleppung dieser Gefahrstoffe von vornherein durch technische Schutzmaßnahmen zu unterbinden und die tatsächliche Schadfaserfreiheit nach Abschluss der Arbeiten durch eine Raumluftmessung bzw. Freimessung nachzuweisen. Zwar ist diese nicht in jedem Fall gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sie stellt jedoch das zentrale Qualitätsmerkmal einer verantwortungsvollen Sanierung dar und wird von Fachbetrieben als Nachweis der Gefahrlosigkeit für die späteren Nutzer angeboten.

Höchst problematisch: Asbestsanierung ohne TRGS-519-Sachkunde

Wenn bei anstehenden Renovierungen oder Umbauarbeiten in älteren Gebäuden herkömmliche Maler-, Fliesenleger- oder Abrissbetriebe die Demontage alter Baustoffe als zusätzliche Leistung anbieten, diese aber möglicherweise Asbest enthalten, geschieht dies sicherlich oft aus Unwissenheit. Die Folge ist aber: Falls manche dieser Betriebe nicht die erforderliche Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) nachweisen können und unsachgemäß arbeiten, droht eine massive Freisetzung von Asbestfasern. Hinzu kommt, dass sie meist keine erforderlichen Nachweise oder Zulassungen haben und auf die vorgeschriebene Anzeige bei den Arbeitsschutzbehörden (spätestens sieben Werktage vor Beginn) verzichten.

Gemäß den strengen Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – der in Deutschland unmittelbar geltenden zentralen Rechtsgrundlage – müssen Asbestsanierungen ausnahmslos von sachkundigen Fachbetrieben ausgeführt werden, die über geschultes Personal und behördlich anerkannte, emissionsarme Verfahren verfügen. Das unqualifizierte Bearbeiten asbesthaltiger Substanzen mit normalen Werkzeugen oder Industrie-Staubsaugern ohne Spezialfilter führt zu einer großflächigen Kontamination des gesamten Gebäudes.

Mit der jüngsten GefStoffV-Novelle wurden risikobasierte Schutzmaßnahmen verankert. Während für Arbeiten im Bereich hohen Risikos weiterhin eine behördliche Zulassung erforderlich ist, reicht für Arbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eine fristgerechte Anzeige bei der zuständigen Behörde aus.

Sämtliche Tätigkeiten mit Asbest bleiben – unabhängig von der Risikostufe – anzeigepflichtig.

INFO: Bis zu seinem flächendeckenden Verbot im Jahr 1993 war Asbest in unzähligen Baumaterialien enthalten. Schätzungen der IG Bau zufolge betrifft das rund 9,4 Millionen Wohnhäuser, die allein zwischen 1950 und 1984 in Deutschland errichtet wurden. Hinzu kommen unzählige öffentliche, gewerbliche und industrielle Objekte.

Gravierende Folgen für Eigentümer: Bußgelder, Stilllegungen und Haftung

Wer als privater oder gewerblicher Bauherr Angebote vergleicht, sollte also zwingend berücksichtigen, dass die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Gefahrstoffvorschriften auf dem eigenen Grundstück oder Objekt beim Eigentümer liegt. Werden Verstöße gegen das Gefahrstoffrecht festgestellt, drohen weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen:

  • Bußgelder: Ordnungswidrigkeiten durch fehlende behördliche Anzeigen oder unsachgemäße Arbeiten können nach der GefStoffV in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz (ChemG) mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
  • Strafrechtliche Verfolgung: Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit Dritter durch freigesetzte Asbestfasern drohen darüber hinaus strafrechtliche Ermittlungen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB.
  • Zivilrechtliche Haftung: Erkranken Bewohner, Mieter oder Handwerker infolge freigesetzter Asbestfasern, drohen Eigentümern hohe Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen.
  • Baustellenstilllegung: Zuständige Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen legen unzulässig geführte Baustellen bei Kontrollen unverzüglich still. Dies führt zu erheblichen Bauverzögerungen und Folgekosten.
  • Kostenintensive Nachsanierung: Wurde ein Objekt durch unqualifizierte Arbeiten kontaminiert, muss eine aufwendige Sanierung und Reinigung durch einen sachkundigen Spezialbetrieb durchgeführt werden, um das Gebäude wieder nutzbar zu machen.
  • Verlust des Versicherungsschutzes: Gebäude- und Haftpflichtversicherungen könnten im Schadensfall die Leistungsübernahme verweigern, falls Arbeiten ohne die gesetzlich geforderten Sachkundenachweise und behördlichen Freigaben ausgeführt wurden.

Unsichtbare Faserfreisetzung: Gesundheitliche Risiken für Bewohner und Nutzer

Die Folgen unsachgemäßer Sanierungsarbeiten stellen vor allem für die späteren Bewohner und Nutzer eines Gebäudes eine ernsthafte Gesundheitsgefahr dar. Dieses „Latenzzeit-Dilemma“ beschreibt den Umstand, dass eingeatmete Asbestfasern im Körper keine unmittelbare Warnreaktion wie Husten oder Schmerzen auslösen. Erst nach einer Latenzzeit von 20 bis 50 Jahren manifestieren sich die irreparablen Schäden in Form von Schwersterkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder dem Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs).

Nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sterben in Deutschland jährlich rund 1.600 Menschen an den Spätfolgen anerkannter berufsbedingter Asbestexpositionen. Diese Zahl erfasst ausschließlich offiziell als Berufskrankheit anerkannte Fälle, wohingegen Expositionen im privaten Wohnbereich gesondert erhoben werden und statistisch schwer zu erfassen sind.

Klar definierte Schutzbereiche und abschließende Freimessungen sind daher eine fundamentale Pflicht – nicht immer gesetzlich, aber fachlich und ethisch geboten. Nur hermetische Abschottungen, Unterdruckhaltung und eine protokollierte Raumluftmessung schaffen die fachliche Voraussetzung dafür, dass Räumlichkeiten nach der Sanierung wieder sicher bezogen werden können.

HINWEIS: Bei Gebäuden, die vor dem flächendeckenden Asbestverbot errichtet wurden, besteht vor jedem planmäßigen Eingriff in die Bausubstanz eine gesetzliche Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, die eine Ermittlung auf Schadstoffe einschließt.

Zertifizierte Qualität und Sicherheit: Das Leistungsspektrum der AsbestBusters GmbH

Die AsbestBusters GmbH steht für den verantwortungsvollen Umgang mit allen gesetzlichen Vorschriften sowie für den bestmöglichen Schutz von Eigentümern, Bauherren und Gebäudenutzern. Qualität wird hier als Gesamtheit aus rechtlicher Absicherung, technischer Perfektion und nachgewiesener Schadfaserfreiheit definiert.

Die Leistungen der AsbestBusters im Überblick:

  • Arbeit nach aktueller GefStoffV & TRGS 519: Alle Maßnahmen werden streng nach den neuesten nationalen Bestimmungen durchgeführt. Die Vorgaben der EU-Richtlinie (EU) 2023/2668 werden dabei selbstverständlich als übergeordneter Rahmen berücksichtigt und in die Praxis umgesetzt.
  • Emissionsarme Verfahren gemäß TRGS 519: Der Einsatz behördlich geprüfter und anerkannter emissionsarmer Verfahren nach den Vorgaben der TRGS 519 reduziert die Staub- und Faserentwicklung während der Demontage auf ein Minimum.
  • Zertifiziertes Fachpersonal: Sämtliche Sanierungsarbeiten werden ausschließlich durch qualifizierte Fachkräfte mit geprüfter TRGS-519-Sachkunde geleistet.
  • Behördliche Anzeige & Formalitäten: Die Erstellung und Einreichung der behördlichen Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden wird übernommen, sobald alle hierfür erforderlichen Objektangaben und Unterlagen durch den Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden.
  • Moderne Sicherheitstechnik: Der Aufbau von Personenschleusen, Unterdruckanlagen und der konsequente Einsatz von Spezial-Entstaubern der Staubklasse H reduzieren das Risiko einer Faserverschleppung auf ein Minimum.
  • Abschließende Raumluftmessung: Auf Wunsch oder bei entsprechender gesetzlicher Vorgabe wird die Einleitung einer Freimessung durch ein unabhängiges, akkreditiertes Messinstitut koordiniert, um den Sanierungserfolg messtechnisch zu überprüfen.
  • Dokumentation & Entsorgungsnachweis: Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten wird eine Sanierungsdokumentation zusammengestellt, die die behördlich geforderten Abfallentsorgungsnachweise für den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg enthält.

Durch die fachgerechte und rechtskonforme Ausführung aller Sanierungsmaßnahmen unterstützen die AsbestBusters Eigentümer und Bauherren dabei, rechtliche Risiken bestmöglich zu minimieren und die Grundlagen für einen wirksamen Gesundheitsschutz der Gebäudenutzer zu schaffen.

 

DISCLAIMER
Die in diesem Beitrag dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte (inkl. der genannten Kosten). Insbesondere bei rechtlich relevanten Fragen zur Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 und möglichen Übergangs- oder Einzelfallregelungen sollte stets eine qualifizierte Fachperson oder Rechtsberatung hinzugezogen werden. Für Entscheidungen, Maßnahmen oder Schäden, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen oder verursacht werden, wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.